Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Für den Verkauf und die Lieferung unserer Produkte gelten die nachstehenden Bedingungen. Mündlich vereinbarte Abweichungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Abschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir das Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Lieferumfang
Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Lieferzeit
1. Lieferfristen werden von uns nur annähernd angegeben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Ausführungseinzelheiten.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie Streik oder Aussperrung, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschuss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1⁄2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm – beginnend 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft- die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1⁄2 v.H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
IV. Preis und Zahlung
1. Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer.
2. Die Fälligkeit der Zahlung ist auf der Rechnung ausgewiesen.
Unberechtigter Skontoabzug wird umgehend nachgefordert.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder der Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
4. Diskontfähige Wechsel nehmen wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Für Schecks und Wechsel gehen Diskont und sonstige Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen und Provision gemäß den jeweiligen Banksätzen für vorübergehende Kredite. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Abschluss zurückzutreten.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Mit der tatsächlichen Übernahme durch den Spediteur, Frachtführer oder Selbstabholer, in anderen Fällen mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auch bei CIF- und FOB- Lieferungen auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen versicherbare Risiken versichert. Export unserer Ware ohne ausdrückliche Genehmigung ist dem Besteller oder dessen Abnehmer nicht gestattet. Bei Verstößen ist der Besteller schadensersatzpflichtig.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers bewirken wir Versicherungen, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Solange der Besteller mit seinen Leistungen nicht in Verzug ist, darf er unser Eigentum im gewöhnlichem Geschäftsverkehr veräußern und verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch aus einer Wettbewerbsverfügung im Voraus an einen Dritten abgetreten. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen und anderen beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter hat er uns sofort unter Mitteilung der zur Geltendmachung unserer Ansprüche notwendigen Tatsachen zu benachrichtigen.
4. Der Besteller hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollbezahlt haben. Alle Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden hiermit im Voraus an uns abgetreten. Wenn die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit fremden nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung mit Wirkung für den Besteller mitzuteilen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschuss weiterer Ansprüche unbeschadet IX.4. wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen auszubessern oder neuzuliefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) oder nach 1000 Betriebsstunden seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes- insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme von Ausbesserungen und Ersatzlieferungen i.S.v. Abschnitt VII.1. hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da wir sonst nicht zu haften verpflichtet sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir unverzüglich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir diejenigen der Ersatzstücke einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung durch uns, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an Liefergegenständen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und IX. entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug t.S.v. Abschnitt III. vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder der Ersatzlieferung durch uns.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i.S.v. Abschnitt III., sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem Besteller unverzüglich mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Gerichtsstand
Wir dürfen nach unserer Wahl erklären, dass für die Entscheidung sich aus dem Vertragsverhältnis ergebender Streitigkeiten das Amtsgericht Witten zuständig ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.